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Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses seinem Arbeitnehmer eine Leistung auf Alters-, Invalidität- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Die gesetzliche Grundlage ist das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG).
 
Was ist eine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung?
 
Eine Direktversicherung liegt z.B. vor, wenn der Arbeitgeber auf das Leben eines seiner Mitarbeiter eine Rentenversicherung abschließt. Wendet der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung alleine für den versicherten Arbeitnehmer auf, so spricht man von einer Arbeitgeberfinanzierung und das Bezugsrecht aus diesem Vertrag liegt bis zum Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit beim Arbeitgeber. Verzichtet der Arbeitnehmer zur Finanzierung der Rentenversicherung auf Teile seines Bruttolohnes (steuerfrei), so handelt es sich um eine Arbeitnehmerfinanzierung und das Bezugsrecht liegt sofort und unwiderruflich bei dem versicherten Arbeitnehmer, oder dessen Hinterbliebenen, sofern der Rentenversicherungsvertrag eine Leistung im vorzeitigem Todesfall vorsieht.
 
Welche Art der Zusagen gibt es?
 
Bei dem oben geschilderten Beispiel handelt es sich um eine indirekten Zusage. Die Haftung für die zugesagte Leistung liegt in diesem Fall bei dem Versorgungsträger, dem Lebensversicherer als Träger der Direktversicherung.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit das Risiko einer zugesagten Altersversorgung an seinen Mitarbeiter selber zu tragen, dabei spricht man von einer unmittelbaren oder Direktzusage. Im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht damit eine Zusage auf Altersversorgung, gleichzeitig kann der Arbeitgeber aber über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg eine Rückdeckung der zugesagten Leistung vornehmen (Außenverhältnis). Das Bezugsrecht bleibt im Todes- und Erlebensfall beim Arbeitgeber, da diese die Haftung für die Erbringung der Leistung zu tragen hat. Die Beiträge die der Arbeitgeber für die Versicherung aufwendet sind dann in voller Höhe Betriebsausgaben und mindern so den zu versteuernden Gewinn. Diese Art der Zusage ist im Bereich der Gesellschaften-Geschäftsführerversorgung geläufig.
 
 
 

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